Eine Lupe liegt auf 50-Euro-Scheinen und einem Taschenrechner.

WAS GENAU SIND EIGENTLICH BETRIEBSKOSTEN?

Betriebskosten - kurz: BK - sind Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes oder Grundstücks laufend entstehen.

WELCHE KOSTEN ZÄHLEN ZU DEN BETRIEBSKOSTEN?

Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs:

Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Wasser, Rauchfangkehrung, Hausverwaltung, Reinigung, Schneeräumung, Grünschnitt, Gebäudeversicherungen, Dachrinnenreinigung etc.

Gemeinschaftsanlagen wie etwa Aufzug, Waschküche, Schwimmbad, Grünanlagen, Spielplatz in der Liegenschaft, zentrale Heizanlage

Öffentliche Abgaben: Grundsteuer und Luftsteuer.

Sonderkosten wie beispielsweise Entrümpelungskosten von Allgemeinbereichen

WER MUSS BETRIEBSKOSTEN ZAHLEN?

Betriebskosten sind immer von den Wohnungsnutzer:innen zu bezahlen, also von den Mieter:innen oder Wohnungseigentümer:innen.

Im WEG (Wohnungseigentumsgesetz) spricht man eigentlich nicht von „Betriebskosten“, sondern von „laufende Aufwendungen“ bzw. „Bewirtschaftungskosten“. Außerdem wird strikt nach Rücklagenkosten (Sanierungen, Bankspesen, Rechtsanwaltskosten etc.) und Bewirtschaftungskosten getrennt. Die Rücklage wird nach den Erfordernissen der Liegenschaft bzw. nach dem gesetzlich geforderten Mindestmaß vorgeschrieben. Gesetzlich ist geregelt, dass der Anteil an den BK nicht nach der Wohnungsnutzfläche, sondern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (Anteil der Wohnung gemäß Grundbuch) berechnet wird. Es kann aber ein „abweichender Aufteilungs- schlüssel“ zwischen den Eigentümer:innen schriftlich vereinbart werden, der allerdings nur dann gültig ist, wenn er sowohl im Wohnungseigentumsvertrag als auch im Grundbuch eingetragen wurde.

Im MRG werden die Kosten anteilig nach der Wohnnutzfläche aufgeteilt und vorgeschrieben. Üblicherweise wird ein monatlich gleichbleibender Teilbetrag (Akonto) gemeinsam mit der Miete vorgeschrieben. Die im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind dann vom Vermieter bzw. der Hausverwaltung bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres aufzulisten und den bereits während des vorangegangenen Jahres be- zahlten Teilbeträgen (Akonti) gegenüberzustellen. Daraus ergibt sich entweder ein Überschuss oder ein Rückstand, der von den Mieter:innen in Form einer Nachzahlung oder eines Guthabens ausgeglichen wird.

Diese Nachzahlung bzw. das Guthaben sind zum übernächsten Zinstermin fällig. Wenn beispiels- weise die Abrechnung im Juni an die Wohnungsnutzer:innen verschickt wird, ist die Fälligkeit am 5. August. Und jene Nutzer:innen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gerade Wohnungsnutzer:innen sind, haben die Abrechnung vom Vorjahr zu übernehmen, auch wenn sie im Vorjahr vielleicht noch gar nicht in dieser Wohnung ansässig waren.

Im Spätherbst wird eine „vorläufige“ BK-Abrechnung gemacht, dabei werden die noch fehlen- den Positionen, Rechnungen oder Akontobeträge der Wohnungsnutzer:innen dazu gerechnet („Hochrechnung“), damit man ein ungefähres Ergebnis hat. Außerdem werden Informationen be- treffend Preiserhöhungen im kommenden Jahr berücksichtigt und entsprechend hochgerechnet. Daraus ergibt sich eine Kalkulation, nach der die Akontobeträge für das kommende Jahr ange- passt und neu ab 1.1. vorgeschieben werden.

Gemäß MRG gibt es eine Regelung, dass die Erhöhung der BK maximal 10 % im Vergleich zum Vorjahresergebnis ausmachen darf.

Übrigens:

Wir versuchen, die Bewirtschaftungskosten im WEG immer nach den MaBgaben des MRG zu verrechnen, damit unsere Eigentümer:innen keine Probleme mit der Weiterverrechnung haben.

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