Die immer heißer werdenden Sommer sorgen in manchen Wohnungen für unerträgliche Nächte. Deshalb denken Betroffene oftmals über den nachträglichen Einbau einer Klimaanlage nach. Aber darf man das überhaupt?
Für Mieter:innen gilt das Mietrechtsgesetz, was bedeutet, dass VOR dem Einbau die Zustimmung des Eigentümers eingeholt werden muss. Ohne Zustimmung darf kein Klimagerät eingebaut werden. Für Eigentümer:innen gilt das Wohnungseigentumsgesetz, das besagt, dass grundsätzlich Umbauten INNERHALB der Wohnung erlaubt sind. Das heißt, dass die Klimaanlage nicht von der Straße aus sichtbar sein darf. Wenn Sie das Außengerät der Klimaanlage im Innenhofbereich anbringen, beispielsweise auf Ihrer Terrasse, und Ihre Nachbarn nicht durch Lärmemissionen gestört werden, ist eine Bewilligung in der Regel nicht erforderlich.
Aber was ist zu beachten, wenn der Einbau des Klimageräts bauliche Maßnahmen (z.B. Wanddurchbruch, Fassaden- oder Dachmontage) erfordert und damit das Erscheinungsbild verändert? In diesem Fall müssen Sie laut §16 WEG die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. Außerdem ist in den meisten Fällen eine Baugenehmigung erforderlich.
Die genaue Position und Ausführung der Klimaanlage (inklusive technischer Unterlagen und Skizzen)
Maßnahmen zur Minimierung der Lärmemissionen (z. B. Schalldämmung oder Standortwahl)
Bestätigung, dass keine optische Beeinträchtigung entsteht (z. B. durch Montage im Innenhof oder im Dachbereich)
Bitte beachten Sie, dass ohne eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft keine Installation erfolgen darf. In manchen Wohnungseigentumsverträgen ist der Einbau von Klimaanlagen allerdings bereits geregelt. Es kann also hilfreich sein, einen Blick in Ihren Vertrag zu werfen, bevor Sie die Eigentümergemeinschaft um ihre Zustimmung bitten.
Die Stadt Wien hat ein Merkblatt zur Installation von Klimaanlagen herausgegeben, das Sie hier abrufen können: