Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) richten sich insbesondere an Verkäufer und Vermieter von Immobilien, Hausverwaltungen, private Personen und Immobilienfonds (im Folgenden „Kunden“) sowie Käufer (im Folgenden „Interessenten“) von Immobilien sämtlicher Art, eingeschlossen Gewerbe- und Wohnimmobilien.
Die hier genannten AGB gelten als Basis für sämtliche Verträge und Rechtshandlungen, die die Wohn3 Team GmbH sowie die Wohn 3 Management GmbH (im Folgenden „Maklerin“ genannt) abschließt. Widerstreitende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden seitens der Maklerin nicht akzeptiert. Der Kunde bzw. Interessent bestätigt durch den Vertragsabschluss bzw. die Beauftragung, dass er die vorliegenden AGB gelesen, verstanden und angenommen hat. Durch den Abschluss eines Vertrags bzw. die Beauftragung erkennt der Kunde bzw. der Interessent diese AGB als Vertragsbestandteil an und werden diese AGB somit rechtsverbindlich. Abänderungen dieser AGB bedürfen immer der Schriftform, wobei sich die Maklerin das einseitige Recht vorbehält, diese jederzeit abzuändern.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die oben genannten Gesellschaften ein wirtschaftliches Naheverhältnis zueinander haben.
Der Kunde schließt in Bezug auf die Vermarktung einer Immobilie mit der Maklerin einen gesonderten Maklervertrag ab und wird die Maklerin nur auf Basis dieses Vertrages tätig. Sollte keine gegenteilige Vereinbarung bestehen, handelt es sich bei den Maklerverträgen zwischen Kunden und Maklerin immer um Alleinvermittlungsaufträge. Durch den Abschluss eines Alleinvermittlungsauftrages wird die Maklerin verpflichtet, den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie zu erreichen. Die Maklerin wird ihr ganzes Fachwissen, ihre gesamten Marktkenntnisse und auch die Kontakte derselben in den Dienst eines erfolgreichen Verkaufs stellen.
Gegenstand des Alleinvermittlungsauftrages sind sohin Dienstleistungen im Rahmen des Vermittlungsprozesses einer Immobilie samt einer Exposé-Erstellung, dem Einstellen der Immobilie in Immobilienportalen, die Interessentenkommunikation, die Käuferselektion bis hin zur endgültigen Übergabe der Immobilie.
Der zwischen der Maklerin und dem Kunden zustande gekommene Alleinvermittlungsauftrag bindet den Kunden insoweit, als der Kunde für die Dauer des genannten Vertrages keinen weiteren Makler mit dem Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie beauftragen darf. Auch ist es dem Kunden nicht erlaubt, das vertragsgegenständliche Objekt selbst zu verkaufen. Das bedeutet, dass während des gesamten Vertragsverhältnisses für den Kunden ausschließlich die Maklerin tätig wird und der Kunde hier keine weiteren Schritte setzen darf.
Treten sohin einzelne Interessenten während des aufrechten Alleinvermittlungsauftrages direkt an den Kunden heran, so hat der Kunde diese Personen an die Maklerin zu verweisen. Schließlich obliegt es im alleinigen Verantwortungs- und Auftragsbereich der Maklerin, dass das Geschäft zwischen dem Kunden und einer dritten Person (Käufer) zustande kommt. Verletzt der Kunde diese Vereinbarung bzw. die Bestimmungen des Alleinvermittlungsauftrages, so steht der Maklerin nichtsdestotrotz die vereinbarte Provision in voller Höhe zu. Dies nimmt der Kunde zur Kenntnis.
Die Maklerin wird nur auf Basis von gesondert mit dem Kunden vereinbarten Maklerverträgen tätig. Vor Abschluss des Alleinvermittlungsauftrages wird die Maklerin mit dem Kunden sämtliche Klauseln eines solchen Vertragsformblattes im Detail besprechen und steht dem Kunden bei Rückfragen zu den vertraglichen Bestimmungen jederzeit zur Verfügung. Dazu wird dem Kunden auch eine Vertragsabschrift ausgehändigt und bestätigt der Kunde mit Erhalt dieser Abschrift, mit sämtlichen Bestimmungen des Maklervertrages bzw. des Alleinvermittlungsauftrages einverstanden zu sein. Die Vereinbarung mit der Maklerin ist vom Kunden immer gegenzuzeichnen.
Ein Maklervertrag kann gemäß Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetz (KGG) immer dann widerrufen werden, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und der Vertrag fernmündlich (zum Beispiel per Telefon, E-Mail oder Internet) bzw. außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Maklers abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt beim Maklervertrag 14 Tage, auf welche der Makler den Kunden durch eine Widerrufserklärung nunmehr aufmerksam macht. Die Widerrufserklärung kann jederzeit an den Makler per Post unter der folgenden Anschrift
Wohn3 Team GmbH
Weyrgasse 8/3
1030 Wien
oder per E- Mail an die E-Mail-Adresse
office@wohn3.at
gerichtet werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
Der Immobilienmakler kann nach § 10 FAGG schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Dienstleistung beginnen, sofern der Kunde als Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat. Durch das ausdrückliche Verlangen des vorzeitigen Tätigwerdens, erlischt das Rücktrittsrecht des Kunden als Verbraucher automatisch, sofern der Makler vor Ablauf dieser Widerrufsfrist die Maklervereinbarung zur Gänze erfüllt hat. Somit steht dem Kunden als Verbraucher nur dann kein Rücktrittsrecht mehr zu, sobald der Maklervertrag vollständig erfüllt wurde. Kommt es zu einer vollständigen Vertragserfüllung innerhalb der Rücktrittsfrist, steht dem Immobilienmakler der Provisionsanspruch zur Gänze zu.
Die Maklerin darf sowohl für den Verkäufer/den Vermieter als auch für den Käufer/den Mieter tätig werden. Es handelt sich hiermit um eine Doppeltätigkeit der Maklerin und stimmt der Kunde dieser Doppeltätigkeit ausdrücklich zu.
Der Kunde unterliegt einem Weitergabe- und Vervielfältigungsverbot. Sämtliche Informationen, sowie mit dem zu verkaufenden Objekt im Zusammenhang stehende Unterlagen (bspw. Exposé), sind ausdrücklich dazu bestimmt, den Interessenten über das zu verkaufende Objekt zu informieren und um dritte Personen zum Kauf oder zur Miete der Immobilie anzuleiten. Diese Unterlagen wurden allesamt von der Maklerin angefertigt. Dem Kunden ist es untersagt, diese Informationen und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung der Maklerin an andere Personen weiterzugeben oder zu vervielfältigen. Unter die dargestellten Inhalte fallen die Fotos, der Grundriss sowie die im Aufnahmeprozess festgehaltenen und im Exposé präsentierten textuellen Inhalte. Die (insb. Nutzungs-, Verwertungs- und Urheber-)Rechte am Inhalt des Exposés bleiben ausschließlich bei der Maklerin. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und kommt es dadurch zu einem Vertragsabschluss mit einer Person die nicht von der Maklerin namhaft gemacht wurde, schuldet der Kunde nichtsdestotrotz die Provision.
Der Kunde hat der Maklerin alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen und die Maklerin auch über allfällige nachträgliche Änderungen zu informieren, welche für die Tätigkeit der Maklerin zweckmäßig sind. Die Maklerin weist darauf hin, dass die hier weitergegebenen Objektinformationen vom Kunden stammen und von ihr, der Maklerin, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft wurden. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, richtige Angaben zu machen, bzw. richtige Objektinformationen an die Maklerin weiterzuleiten. Zusammengefasst übernimmt die Maklerin für die Richtigkeit der Informationen das Verkaufsobjekt betreffend, keinerlei Haftung.
Erfüllt der Kund die diesem obliegenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig sowie rechtzeitig, so sind die daraus entstehenden Folgen, insbesondere Verzögerungen oder Mehraufwendungen, vom Kunden zu tragen.
Der Kunde erteilt der Maklerin Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in sämtliche behördliche Akten sowie erteilt der Kunde der Maklerin vollumfängliche Einsichtsrechte gegenüber ordentlichen Hausverwaltern. Dies insoweit solche Einsichtsrechte für die Überprüfung der Erfüllung des Alleinvermittlungsauftrages notwendig sind. Das genannte vollumfängliche Einsichtsrecht besteht auch zwecks Überprüfung, ob das Verkaufsobjekt vom Kunden ohne die Maklerin zu informieren, verkauft bzw. an Dritte weitergegeben wurde.
Vermittlungserfolg führt zur Fälligkeit der Maklerprovision. Vermittlungserfolg tritt dann ein, wenn ein unbedingtes Kaufanbot einer dritten Person vom Kunden – ebenfalls unbedingt – angenommen wird. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bzw. Absprachen zwischen dem Kunden und der Maklerin bestehen, steht der Maklerin in diesem Fall eine Verkäuferprovision in der Höhe von 3 % des im Zuge der vermittelten Immobilientransaktion vereinbarten Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu. Darüber hinaus erfolgt grundsätzlich jegliche Tätigkeit entgeltlich.
Die in den jeweils anwendbaren rechtlichen Bestimmungen enthaltenen Höchstsätze für Provisionsansprüche von Immobilienmaklern, insbesondere der Immobilienmaklerverordnung (BGBl 1996/297 in der jeweils geltenden Fassung), gelten als vereinbart.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, der Maklerin als Entschädigung auch ohne einen Ermittlungserfolg einen Betrag in der Höhe der sonst zu bezahlenden Provision zu leisten (§ 15 Abs. 1 MaklerG), wenn
Die zuvor bezeichnete Entschädigung gilt im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages auch für den Fall vereinbart, dass
Für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Maklerin und dem Kunden, wird die Maklerin sämtliche Daten, Informationen und sonstige Materialien, die die Maklerin im Zuge des Vertragsverhältnisses erlangt hat, vernichten oder löschen. Davon ausgenommen sind natürlich all jene Daten und Informationen, die die Maklerin benötigt, um den fälligen Provisionsanspruch durchzusetzen.
Der Kunde hat darüber hinaus immer dafür zu sorgen, dass zuvor vereinbarte Besichtigungstermine der Immobilie wahrgenommen werden können und hat diese zeitgemäß mit der Maklerin abzustimmen. Die Termine müssen vom Kunden eingehalten werden und muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass die jeweiligen Objekte immer besichtigt werden können und frei zugänglich sind.
Die Maklerin übernimmt keine Gewähr oder sonstige Garantie dafür, dass die Immobilie vom Kunden an einen Dritten verkauft oder vermietet werden kann. Die Maklerin haftet sohin nicht für einen bestimmten Erfolg. Die Maklerin sagt lediglich zu gewissenhaft und redlich sowie mit Fleiß für den Kunden tätig zu sein.
Für Schäden Dritter wird ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Dies gilt auch für Schäden am Vermögen des Kunden. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse sowie mittelbare Schäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Im Zuge der vertraglichen Beziehung zwischen der Maklerin und dem Kunden, haben sämtliche Parteien die Daten das Immobilienobjekt betreffend, sowie sämtliches Informationsmaterial, vertraulich zu behandeln. Generell ist eine Weitergabe an dritte Personen nur zur Vertragserfüllung oder mit Zustimmung der Gegenseite erlaubt.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berühren die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Nichtige oder unwirksame Vertragsbestimmungen sind durch zulässige und wirksame Vertragsbestimmungen zu ersetzen, die dem Zweck und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommen. Dasselbe gilt entsprechend für die ergänzende Vertragsauslegung aufgrund von allfälligen unbeabsichtigten Regelungslücken in dem Vertrag.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen überdies österreichischem Recht unter Ausschluss jener Normen, die auf ausländisches Recht verweisen und des UN-Kaufrechts. Auf Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelangen die vorliegenden AGB nur insoweit zur Anwendung, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des KGEG widersprechen.
Grundsätzlich gilt – soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen diesem nicht entgegenstehen – das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstandort.
Zwischen den Parteien wird ein Aufrechnungsverbot dahingehend vereinbart, als der Kunde gegen Forderungen der Maklerin nicht aufrechnen darf. Es sei denn, es handelt sich um eine betitelte Forderung des Kunden gegen die Maklerin.